Sozialgesetzbuch
(SGB)
Neuntes Buch (IX)
Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen
|
Inhaltsübersicht |
|
|
Teil 1 |
|
|
Regelungen für behinderte und von
Behinderung bedrohte Menschen |
|
|
|
|
|
§§ |
|
|
Allgemeine
Regelungen |
|
|
Selbstbestimmung
und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft |
1 |
|
Behinderung
|
2 |
|
Vorrang
von Prävention |
3 |
|
Leistungen
zur Teilhabe |
4 |
|
Leistungsgruppen
|
5 |
|
Rehabilitationsträger
|
6 |
|
Vorbehalt
abweichender Regelungen |
7 |
|
Vorrang
von Leistungen zur Teilhabe |
8 |
|
Wunsch-
und Wahlrecht der Leistungsberechtigten |
9 |
|
Koordinierung
der Leistungen |
10 |
|
Zusammenwirken
der Leistungen |
11 |
|
Zusammenarbeit
der Rehabilitationsträger |
12 |
|
Gemeinsame
Empfehlungen |
13 |
|
Zuständigkeitsklärung
|
14 |
|
Erstattung
selbstbeschaffter Leistungen |
15 |
|
Verordnungsermächtigung
|
16 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Ausführung
von Leistungen zur Teilhabe |
|
|
Ausführung
von Leistungen |
17 |
|
Leistungsort
|
18 |
|
Rehabilitationsdienste
und -einrichtungen |
19 |
|
Qualitätssicherung
|
20 |
|
Verträge
mit Leistungserbringern |
21 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Gemeinsame
Servicestellen |
|
|
Aufgaben |
22 |
|
Servicestellen
|
23 |
|
Bericht |
24 |
|
Verordnungsermächtigung
|
25 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation |
|
|
Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation |
26 |
|
Krankenbehandlung
und Rehabilitation |
27 |
|
Stufenweise
Wiedereingliederung |
28 |
|
Förderung
der Selbsthilfe |
29 |
|
Früherkennung
und Frühförderung |
30 |
|
Hilfsmittel
|
31 |
|
Verordnungsermächtigungen
|
32 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben |
|
|
Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben |
33 |
|
Leistungen
an Arbeitgeber |
34 |
|
Einrichtungen
der beruflichen Rehabilitation |
35 |
|
Rechtsstellung
der Teilnehmenden |
36 |
|
Dauer von
Leistungen |
37 |
|
Beteiligung
der Bundesanstalt für Arbeit |
38 |
|
Leistungen
in Werkstätten für behinderte Menschen |
39 |
|
Leistungen
im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich |
40 |
|
Leistungen
im Arbeitsbereich |
41 |
|
Zuständigkeit
für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen |
42 |
|
Arbeitsförderungsgeld
|
43 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Unterhaltssichernde
und andere ergänzende Leistungen |
|
|
Ergänzende
Leistungen |
44 |
|
Leistungen
zum Lebensunterhalt |
45 |
|
Höhe und
Berechnung des Übergangsgelds |
46 |
|
Berechnung
des Regelentgelts |
47 |
|
Berechnungsgrundlage
in Sonderfällen |
48 |
|
Kontinuität
der Bemessungsgrundlage |
49 |
|
Anpassung
der Entgeltersatzleistungen |
50 |
|
Weiterzahlung
der Leistungen |
51 |
|
Einkommensanrechnung
|
52 |
|
Reisekosten
|
53 |
|
Haushalts-
oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten |
54 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Leistungen
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft |
|
|
Leistungen
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft |
55 |
|
Heilpädagogische
Leistungen |
56 |
|
Förderung
der Verständigung |
57 |
|
Hilfen zur
Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben |
58 |
|
Verordnungsermächtigung
|
59 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Sicherung
und Koordinierung der Teilhabe |
|
|
|
|
|
Titel 1:
Sicherung von Beratung und Auskunft |
|
|
Pflichten
Personensorgeberechtigter |
60 |
|
Sicherung
der Beratung behinderter Menschen |
61 |
|
Landesärzte
|
62 |
|
|
|
|
Titel 2:
Klagerecht der Verbände |
|
|
Klagerecht
der Verbände |
63 |
|
|
|
|
Titel 3:
Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen |
|
|
Beirat für
die Teilhabe behinderter Menschen |
64 |
|
Verfahren
des Beirats |
65 |
|
Berichte
über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe |
66 |
|
Verordnungsermächtigung
|
67 |
|
|
|
|
|
|
|
Teil 2 |
|
|
Besondere Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) |
|
|
|
|
|
Geschützter
Personenkreis |
|
|
Geltungsbereich
|
68 |
|
Feststellung
der Behinderung, Ausweise |
69 |
|
Verordnungsermächtigung
|
70 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Beschäftigungspflicht
der Arbeitgeber |
|
|
Pflicht
der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen |
71 |
|
Beschäftigung
besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen |
72 |
|
Begriff
des Arbeitsplatzes |
73 |
|
Berechnung
der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl |
74 |
|
Anrechnung
Beschäftigter auf die Zahl derPflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte
Menschen |
75 |
|
Mehrfachanrechnung
|
76 |
|
Ausgleichsabgabe
|
77 |
|
Ausgleichsfonds
|
78 |
|
Verordnungsermächtigungen
|
79 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Sonstige
Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehindertenMenschen |
|
|
Zusammenwirken
der Arbeitgeber mit derBundesanstalt für Arbeit und den Integrationsämtern |
80 |
|
Pflichten
des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen |
81 |
|
Besondere
Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber |
82 |
|
Integrationsvereinbarung
|
83 |
|
Prävention
|
84 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Kündigungsschutz |
|
|
Erfordernis
der Zustimmung |
85 |
|
Kündigungsfrist
|
86 |
|
Antragsverfahren
|
87 |
|
|
§§ |
|
Entscheidung
des Integrationsamtes |
88 |
|
Einschränkungen
der Ermessensentscheidung |
89 |
|
Ausnahmen |
90 |
|
Außerordentliche
Kündigung |
91 |
|
Erweiterter
Beendigungsschutz |
92 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat,
Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers |
|
|
Aufgaben
des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates |
93 |
|
Wahl und
Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung |
94 |
|
Aufgaben
der Schwerbehindertenvertretung |
95 |
|
Persönliche
Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen |
96 |
|
Konzern-,
Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung |
97 |
|
Beauftragter
des Arbeitgebers |
98 |
|
Zusammenarbeit
|
99 |
|
Verordnungsermächtigung
|
100 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Durchführung
der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen |
|
|
Zusammenarbeit
der Integrationsämter und der Bundesanstalt für Arbeit |
101 |
|
Aufgaben
des Integrationsamtes |
102 |
|
Beratender
Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt |
103 |
|
Aufgaben
der Bundesanstalt für Arbeit |
104 |
|
Beratender
Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesanstalt für Arbeit |
105 |
|
Gemeinsame
Vorschriften |
106 |
|
Übertragung
von Aufgaben |
107 |
|
Verordnungsermächtigung
|
108 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Integrationsfachdienste |
|
|
Begriff
und Personenkreis |
109 |
|
Aufgaben |
110 |
|
Beauftragung
und Verantwortlichkeit |
111 |
|
Fachliche
Anforderungen |
112 |
|
Finanzielle
Leistungen |
113 |
|
Ergebnisbeobachtung
|
114 |
|
Verordnungsermächtigung
|
115 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Beendigung
der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und
gleichgestellter behinderter Menschen |
|
|
Beendigung
der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter
Menschen |
116 |
|
Entziehung
der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen |
117 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Widerspruchsverfahren |
|
|
Widerspruch
|
118 |
|
Widerspruchsausschuss
bei dem Integrationsamt |
119 |
|
Widerspruchsausschuss
beim Landesarbeitsamt |
120 |
|
Verfahrensvorschriften
|
121 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Sonstige
Vorschriften |
|
|
Vorrang
der schwerbehinderten Menschen |
122 |
|
Arbeitsentgelt
und Dienstbezüge |
123 |
|
Mehrarbeit
|
124 |
|
Zusatzurlaub
|
125 |
|
Nachteilsausgleich
|
126 |
|
Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit 127 |
|
|
Schwerbehinderte
Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen |
128 |
|
Unabhängige
Tätigkeit |
129 |
|
Geheimhaltungspflicht
|
130 |
|
Statistik |
131 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Integrationsprojekte |
|
|
Begriff
und Personenkreis |
132 |
|
Aufgaben |
133 |
|
Finanzielle
Leistungen |
134 |
|
Verordnungsermächtigung
|
135 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Werkstätten
für behinderte Menschen |
|
|
Begriff
und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen |
136 |
|
Aufnahme
in die Werkstätten für behinderte Menschen |
137 |
|
Rechtsstellung
und Arbeitsentgelt behinderter Menschen |
138 |
|
Mitwirkung
|
139 |
|
Anrechnung
von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe |
140 |
|
Vergabe
von Aufträgen durch die öffentliche Hand |
141 |
|
Anerkennungsverfahren
|
142 |
|
Blindenwerkstätten
|
143 |
|
Verordnungsermächtigungen
|
144 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Unentgeltliche
Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr |
|
|
Unentgeltliche
Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle |
145 |
|
Persönliche
Voraussetzungen |
146 |
|
Nah- und
Fernverkehr |
147 |
|
Erstattung
der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr |
148 |
|
Erstattung
der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr |
149 |
|
Erstattungsverfahren
|
150 |
|
Kostentragung
|
151 |
|
Einnahmen
aus Wertmarken |
152 |
|
Erfassung
der Ausweise |
153 |
|
Verordnungsermächtigungen
|
154 |
|
|
|
|
§§ |
|
|
Straf-,
Bußgeld- und Schlussvorschriften |
|
|
Strafvorschriften
|
155 |
|
Bußgeldvorschriften
|
156 |
|
Stadtstaatenklausel
|
157 |
|
Sonderregelung
für den Bundesnachrichtendienst |
158 |
|
Übergangsregelung
|
159 |
|
Überprüfungsregelung
|
160 |
Teil 1
Regelungen für behinderte und
von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1
Allgemeine Regelungen
§ 1
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
§ 2
Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher
ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von
Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad
der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne
des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen
mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei
denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge
ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im
Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte
behinderte Menschen).
§ 3
Vorrang von Prävention
Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.
§ 4
Leistungen zur Teilhabe
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen,
um unabhängig von der Ursache der Behinderung
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,
zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den
vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende
Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten
dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten
Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger
geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die
Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden
Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in
gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht
erforderlich werden.
(3) Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so
geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen
Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden
können. Dabei werden behinderte Kinder alters- und entwicklungsentsprechend an
der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre
Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
§ 5
Leistungsgruppen
Zur Teilhabe werden erbracht
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
§ 6
Rehabilitationsträger
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein
1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
2. die Bundesanstalt für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3,
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1
bis 4,
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1
bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr.
1 und 3,
5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge
im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für
Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und
4,
7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und
eigenverantwortlich wahr.
§ 7
Vorbehalt abweichender Regelungen
Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen.
§ 8
Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter
Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt
oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese
Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.
(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei
erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem
späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer
Rente entsprechend.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine
Verschlimmerung zu verhüten.
§ 9
Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der
Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten
entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter,
das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen
Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33
des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei
der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen
behinderter Kinder wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen
auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als
Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich
bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt
werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten
dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der
Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des
Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten
möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände
und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der
Leistungsberechtigten.
§ 10
Koordinierung der Leistungen
(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer
Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach § 14 leistende
Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten
Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den
Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich
erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so
zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Die Leistungen werden
entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet,
den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Einzelfalls die den Zielen der §§ 1 und 4 Abs. 1 entsprechende umfassende
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf
Dauer zu ermöglichen. Dabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das
Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf und gewährleisten, dass die
wirksame und wirtschaftliche Ausführung der Leistungen nach gleichen Maßstäben
und Grundsätzen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Integrationsämter in Bezug auf
Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 2.
(3) Den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer solchen
Behinderung bedrohter Menschen wird Rechnung getragen.
(4) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzbuchs bleiben unberührt.
§ 11
Zusammenwirken der Leistungen
(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger
gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen
Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch
geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit des
behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder
wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesanstalt für Arbeit nach §
38.
(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar,
dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie
dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.
(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines
Hilfebedarfs nach Teil 2 auch das Integrationsamt beteiligt.
§ 12
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine
Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger
verantwortlich, dass
1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig
sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
3. Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,
4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden
sowie
5. Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel geleistet wird.
(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen
Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter Menschen insbesondere
regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Zehnten Buches gilt entsprechend.
§ 13
Gemeinsame Empfehlungen
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1
gemeinsame Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren darüber
hinaus gemeinsame Empfehlungen,
1. welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung
zu vermeiden, sowie über die statistische Erfassung der Anzahl, des Umfangs und
der Wirkungen dieser Maßnahmen,
2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen
notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere um eine durch
eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3. in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall
anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist
sowie über die Ausgestaltung des in § 14 bestimmten Verfahrens,
4. in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit von den übrigen
Rehabilitationsträgern nach § 38 zu beteiligen ist,
5. wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägern koordiniert
werden,
6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen
und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und
Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert
werden,
7. wie während der Ausführung ambulanter Leistungen zur Teilhabe Leistungen zum
Lebensunterhalt (§ 45) untereinander und von anderen Entgeltersatzleistungen
abzugrenzen sind, soweit für diesen Zeitraum Anspruch auf mehrere
Entgeltersatzleistungen besteht,
8. in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder
Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von
Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9. zu einem Informationsaustausch mit behinderten Beschäftigten, Arbeitgebern
und den in § 83 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des
individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe
sowie
10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen
abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände
betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher
Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das
Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der
Alterssicherung der Landwirte können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen
Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der
Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der
Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für
schwerbehinderte Menschen nach dem Teil 2 über die Arbeitsgemeinschaft, in der
sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben, beteiligt. Die Träger der
Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen
oder können diesen beitreten.
(6) Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien
Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen
behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten
und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen
Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen
beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach
Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die
besonderen Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und
Kinder.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen
im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und den Ländern auf der
Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten
Vorschlags. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt. Hat das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu einem Vorschlag aufgefordert,
legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb
von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte
Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach
Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation jährlich ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit,
die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der
Alterssicherung der Landwirte über ihre Spitzenverbände. Die
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen
Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
§ 14
Zuständigkeitsklärung
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt,
stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des
Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die
Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die
Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung
fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag
unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu.
Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden
und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag
unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne
Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesanstalt für
Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen
nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches
nicht getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den
Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein
Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger
innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet,
gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag
weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt
mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des
Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung
innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger
Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der
Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen
Rehabilitationsbedarfs.
(4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach
Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für
die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die
Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden
Rechtsvorschriften. Die Bundesanstalt für Arbeit leitet für die Klärung nach
Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Feststellung
nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches an die Träger der
Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass
der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente unabhängig von der
jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. Für unzuständige
Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht
haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden.
(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige
beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht
bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten
erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten
Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei
möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender
sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen
benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der
Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch
psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei
Wochen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum
Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger
zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben
unberührt.
(6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe
für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger
nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet. Die
Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet.
§ 15
Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur
Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden
werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter
Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt
ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem
Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass
sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen.
Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche
Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der
Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger
eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine
Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die
Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der
Kriegsopferfürsorge.
(2) Die Rehabilitationsträger erfassen,
1. in wie vielen Fällen die Fristen nach § 14 nicht eingehalten wurden,
2. in welchem Umfang sich die Verfahrensdauer vom Eingang der Anträge bis zur
Entscheidung über die Anträge verringert hat,
3. in wie vielen Fällen eine Kostenerstattung nach Absatz 1 Satz 3 und 4
erfolgt ist.
§ 16
Verordnungsermächtigung
Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit erlassen, soweit Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von ihr betroffen sind.
Kapitel 2
Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
§ 17
Ausführung von Leistungen
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann
Leistungen zur Teilhabe
1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2. durch andere Leistungsträger,
3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und
gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19)
oder
4. durch ein persönliches Budget
ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1
Nr. 1 bis 3 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung
dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
(2) Budgets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden so bemessen, dass eine Deckung
des festgestellten Bedarfs unter Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglich ist.
(3) Die Rehabilitationsträger erproben die Einführung persönlicher Budgets
durch Modellvorhaben
§ 18
Leistungsort
Sachleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.
§ 19
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
(1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam
unter Beteiligung der Bundesregierung und der Landesregierungen darauf hin,
dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und
-einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. Dabei
achten sie darauf, dass für eine ausreichende Zahl solcher
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren
nicht bestehen. Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände
der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der
Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der
Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf
Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden beteiligt.
(2) Soweit die Ziele nach Prüfung des Einzelfalls mit vergleichbarer
Wirksamkeit erreichbar sind, werden Leistungen unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände in ambulanter, teilstationärer oder betrieblicher Form
und gegebenenfalls unter Einbeziehung familienentlastender und -unterstützender
Dienste erbracht.
(3) Bei Leistungen an behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder
wird eine gemeinsame Betreuung behinderter und nichtbehinderter Kinder
angestrebt.
(4) Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von Leistungen besondere
Dienste (Rehabilitationsdienste) oder Einrichtungen
(Rehabilitationseinrichtungen) in Anspruch, erfolgt die Auswahl danach, welcher
Dienst oder welche Einrichtung die Leistung in der am besten geeigneten Form
ausführt; dabei werden Dienste und Einrichtungen freier oder gemeinnütziger
Träger entsprechend ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen berücksichtigt und die Vielfalt der Träger von
Rehabilitationsdiensten oder -einrichtungen gewahrt sowie deren Selbständigkeit,
Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet. § 35 Satz 2 Nr. 4 ist
anzuwenden.
(5) Rehabilitationsträger können nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften
Rehabilitationsdienste oder -einrichtungen fördern, wenn dies zweckmäßig ist
und die Arbeit dieser Dienste oder Einrichtungen in anderer Weise nicht
sichergestellt werden kann.
(6) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen mit gleicher Aufgabenstellung
sollen Arbeitsgemeinschaften bilden.
§ 20
Qualitätssicherung
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren
gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der
Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die
Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives
Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 13 Abs. 4 ist entsprechend
anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 können den
Empfehlungen beitreten.
(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das
durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der
Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation bereitet die Empfehlungen
nach Absatz 1 vor. Sie beteiligt die Verbände behinderter Menschen
einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen
und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die nach § 19 Abs. 6
gebildeten Arbeitsgemeinschaften und die für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenverbände. Deren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der
Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen.
(4) § 13 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.
§ 21
Verträge mit Leistungserbringern
(1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines
Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über
1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte
Personal und die begleitenden Fachdienste,
2. Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von
Vergütungen,
3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem
Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger
besteht,
4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der
Leistungen,
5. Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie
6. die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondere
schwerbehinderter Frauen.
(2) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen
Grundsätzen abgeschlossen werden; sie können über den Inhalt der Verträge
gemeinsame Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge mit den
Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
vereinbaren. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt.
(3) Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen werden
gekündigt.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der
Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.
Kapitel 3
Gemeinsame Servicestellen
§ 22
Aufgaben
(1) Gemeinsame örtliche Servicestellen der
Rehabilitationsträger bieten behinderten und von Behinderung bedrohten
Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten nach § 60
Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützung umfasst
insbesondere,
1. über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger,
besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu
informieren,
2. bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahme von
Leistungen zur Teilhabe und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der
Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen,
3. zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klare und
sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigen
Rehabilitationsträger weiterzuleiten,
4. bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachten
erfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren,
5. die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in denen
die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend
vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden kann,
6. bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgers den
behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten,
7. bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen
hinzuwirken und
8. zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der
Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln.
Die Beratung umfasst unter Beteiligung der Integrationsämter auch die Klärung
eines Hilfebedarfs nach Teil 2 dieses Buches. Die Pflegekassen werden bei
drohender oder bestehender Pflegebedürftigkeit an der Beratung und Unterstützung
durch die gemeinsamen Servicestellen beteiligt. Verbände behinderter Menschen
einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen
und der Interessenvertretungen behinderter Frauen werden mit Einverständnis der
behinderten Menschen an der Beratung beteiligt.
(2) § 14 des Ersten Buches und § 8 des Bundessozialhilfegesetzes bleiben
unberührt. Auskünfte nach § 15 des Ersten Buches über Leistungen zur Teilhabe
erteilen alle Rehabilitationsträger.
§ 23
Servicestellen
(1) Die Rehabilitationsträger stellen unter Nutzung bestehender Strukturen
sicher, dass in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame
Servicestellen bestehen. Gemeinsame Servicestellen können für mehrere kleine
Landkreise oder kreisfreie Städte eingerichtet werden, wenn eine ortsnahe
Beratung und Unterstützung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen
gewährleistet ist. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg werden die
Servicestellen entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufbau dieser Länder
eingerichtet.
(2) Die zuständigen obersten Landessozialbehörden wirken mit Unterstützung der
Spitzenverbände der Rehabilitationsträger darauf hin, dass die gemeinsamen
Servicestellen unverzüglich eingerichtet werden.
(3) Die gemeinsamen Servicestellen werden so ausgestattet, dass sie ihre
Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können, Zugangs- und
Kommunikationsbarrieren nicht bestehen und Wartezeiten in der Regel vermieden
werden. Hierfür wird besonders qualifiziertes Personal mit breiten Fachkenntnissen
insbesondere des Rehabilitationsrechts und der Praxis eingesetzt. § 112 Abs. 3
ist sinngemäß anzuwenden.
(4) In den Servicestellen dürfen Sozialdaten nur erhoben, verarbeitet und
genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 22 Abs. 1
erforderlich ist.
§ 24
Bericht
(1) Die Rehabilitationsträger, die Träger der
Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände, teilen der
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Abstand von drei Jahren,
erstmals im Jahre 2004, ihre Erfahrungen über die Einrichtung der gemeinsamen
Servicestellen, die Durchführung und Erfüllung ihrer Aufgaben, die Einhaltung
des Datenschutzes und mögliche Verbesserungen mit. Personenbezogene Daten
werden anonymisiert.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation bereitet die Mitteilungen
der Rehabilitationsträger auf, beteiligt hierbei die zuständigen obersten
Landessozialbehörden, erörtert die Mitteilungen auf Landesebene mit den
Verbänden behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien
Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen
behinderter Frauen und berichtet unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung und den Ländern.
§ 25
Verordnungsermächtigung
Sind gemeinsame Servicestellen nach § 23 Abs. 1 nicht bis zum 31. Dezember 2002 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet, bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, soweit Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Ort der Einrichtung, den Rehabilitationsträger, bei dem die gemeinsame Servicestelle eingerichtet wird und der für die Einrichtung verantwortlich ist, den Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung abgeschlossen sein muss, sowie über die Organisation, insbesondere entsprechend ihrem Anteil an den Leistungen zur Teilhabe über Art und Umfang der Beteiligung der Rehabilitationsträger in den gemeinsamen Servicestellen.
Kapitel 4
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 26
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Zur medizinischen Rehabilitation
behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen
Leistungen erbracht, um
1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu
beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,
zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den
vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende
Sozialleistungen zu mindern.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit
deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung
ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu
entwickeln,
2. Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
Kinder,
3. Arznei- und Verbandmittel,
4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und
Beschäftigungstherapie,
5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
6. Hilfsmittel,
7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische,
psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall
erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu
sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von
Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und
Beratungsmöglichkeiten,
5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen
Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten
und im Umgang mit Krisensituationen,
6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der
medizinischen Rehabilitation.
§ 27
Krankenbehandlung und Rehabilitation
Die in § 26 Abs. 1 genannten Ziele sowie § 10 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.
§ 28
Stufenweise Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.
§ 29
Förderung der Selbsthilfe
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden.
§ 30
Früherkennung und Frühförderung
(1) Die medizinischen Leistungen zur
Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
Kinder nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 umfassen auch
1. die medizinischen Leistungen der mit dieser Zielsetzung fachübergreifend
arbeitenden Dienste und Einrichtungen,
2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische,
psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in
fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter
ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine
drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt
zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen.
Leistungen nach Satz 1 werden als Komplexleistung in Verbindung mit
heilpädagogischen Leistungen (§ 56) erbracht.
(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von
Behinderung bedrohter Kinder umfassen des Weiteren nichtärztliche
therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische,
psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch
interdisziplinäre Frühförderstellen, wenn sie erforderlich sind, um eine
drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt
zu erkennen oder die Behinderung durch gezielte Förder- und
Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Zur Abgrenzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen und der
sonstigen Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder
Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern, zur
Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte sowie zur Finanzierung werden
gemeinsame Empfehlungen vereinbart; § 13 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend.
Landesrecht kann vorsehen, dass an der Komplexleistung weitere Stellen,
insbesondere die Kultusverwaltung, zu beteiligen sind. In diesem Fall ist eine
Erweiterung der gemeinsamen Empfehlungen anzustreben.
§ 31
Hilfsmittel
(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere
Hilfsmittel) nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 umfassen die Hilfen, die von den
Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel
mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles erforderlich sind, um
1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen
Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des
täglichen Lebens sind.
(2) Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung,
Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der
Rehabilitationsträger soll
1. vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von
bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist,
2. die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die behinderten
Menschen sie sich anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.
(3) Wählen Leistungsempfänger ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren
Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.
(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten
die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 32
Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. Näheres zur Abgrenzung der in § 30 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und der
sonstigen Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder
Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern, zur
Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte sowie zur Finanzierung zu regeln, wenn
gemeinsame Empfehlungen nach § 30 Abs. 3 nicht innerhalb von sechs Monaten,
nachdem die Bundesministerien dazu aufgefordert haben, vereinbart oder
unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist geändert
worden sind,
2. Näheres zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel, insbesondere
zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung
der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit
den orthopädischen Versorgungsstellen zu regeln.
Kapitel 5
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 33
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die
erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder
von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu
erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe
am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert,
insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und
auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
(3) Die Leistungen umfassen insbesondere
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich
Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und
Mobilitätshilfen,
2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen
Grundausbildung,
3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur
Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht
überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
5. Überbrückungsgeld entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die
Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten
Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige
Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit
sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine
Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7,
Reisekosten nach § 53 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 54
übernommen.
(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.
(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische
Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in
Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu
vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten,
insbesondere
1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von
Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und
Beratungsmöglichkeiten,
5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen
Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten
und im Umgang mit Krisensituationen,
6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben,
8. Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§
110).
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die
Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen
Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des
Erfolges der Teilhabe notwendig ist,
2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in
unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten,
Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät.
(8) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch
1. Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
2. den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder
einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer
Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder
einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen
als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
4. Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur
Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am
Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des
Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht
werden können,
5. Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung
zur Berufsausübung erforderlich sind und
6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer
behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.
Die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren
erbracht und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
bis 5 durch das Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 ausgeführt. Der
Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der
Anspruch nach § 102 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 34
Leistungen an Arbeitgeber
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 können Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als
1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
2. Eingliederungszuschüsse,
3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,
4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.
Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden.
(2) Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können für die gesamte
Dauer der Maßnahme geleistet werden und sollen bei Ausbildungsmaßnahmen die von
den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr zu zahlenden monatlichen
Ausbildungsvergütungen nicht übersteigen.
(3) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betragen höchstens 50
vom Hundert der vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die
tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht,
die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen; die
Leistungen sollen im Regelfall für nicht mehr als ein Jahr geleistet werden.
Soweit es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können die
Leistungen um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu einer
Förderungshöchstdauer von zwei Jahren erbracht werden. Werden sie für mehr als
ein Jahr geleistet, sind sie entsprechend der zu erwartenden Zunahme der
Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und den abnehmenden
Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderungshöhe,
mindestens um zehn Prozentpunkte, zu vermindern. Bei der Berechnung nach Satz 1
wird auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
berücksichtigt. Eingliederungszuschüsse werden zurückgezahlt, wenn die
Arbeitsverhältnisse während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums,
der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem
Ende der Leistungen beendet werden; dies gilt nicht, wenn
1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse durch Kündigung beenden
oder das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht haben
oder
2. die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist oder aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des
Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die
einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den
im letzten Jahr vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten
Förderungsbetrag begrenzt; ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten werden
anteilig berücksichtigt.
§ 35
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und
vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen
Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss
1. nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, Unterrichtsmethode,
Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie der
Ausgestaltung der Fachdienste eine erfolgreiche Ausführung der Leistung
erwarten lassen,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein,
insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung gewährleisten,
3. den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene
Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame
Empfehlungen nach den §§ 13 und 20.
§ 36
Rechtsstellung der Teilnehmenden
Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter. Bei der Ausführung werden die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend angewendet.
§ 37
Dauer von Leistungen
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder
allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen; eine
Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies
rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei
ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass
das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann
oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung
wesentlich verbessert werden.
§ 38
Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit
Die Bundesanstalt für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.
§ 39
Leistungen in Werkstätten für
behinderte Menschen
Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 136) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.
§ 40
Leistungen im Eingangsverfahren und im
Berufsbildungsbereich
(1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer
anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen
1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete
Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie
welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, und um einen
Eingliederungsplan zu erstellen,
2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die
Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich
zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann,
dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist,
wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne
des § 136 zu erbringen.
(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren können im Einzelfall bis zu drei
Monaten erbracht werden. Sie werden bis zu vier Wochen erbracht, wenn die
notwendigen Feststellungen in dieser Zeit getroffen werden können.
(3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden für zwei Jahre erbracht. Sie
werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres Jahr
bewilligt, wenn die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen
weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.
§ 41
Leistungen im Arbeitsbereich
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte
Menschen erhalten behinderte Menschen, bei denen
1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder
2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche
Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4)
wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder
in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an
wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
(2) Die Leistungen sind gerichtet auf
1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des
behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung,
2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung
der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur
Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen
Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Ist der
Träger der Sozialhilfe zuständig, sind die Vorschriften nach Abschnitt 7 des
Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden. Die Vergütungen, in den Fällen des Satzes
2 die Pauschalen und Beträge nach § 93a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes,
berücksichtigen
1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 3 Nr. 2 im Einzelfall nicht
ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen
Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.
(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Abs. 4
der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe
des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich
durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der
Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet
werden.
§ 42
Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für
behinderte Menschen
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
erbringen
1. die Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4
genannten Träger zuständig ist,
2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch
Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13
des Sechsten Buches,
4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und
26a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen
1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch
Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs.
1 Nr. 6 des Bundesversorgungsgesetzes,
3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a
des Achten Buches,
4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des
Bundessozialhilfegesetzes.
§ 43
Arbeitsförderungsgeld
Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 ein Arbeitsförderungsgeld. Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 50 Deutsche Mark für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 630 Deutsche Mark nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 580 Deutsche Mark, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 630 Deutsche Mark. Erhöhungen der Arbeitsentgelte auf Grund der Zuordnung der Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt gemäß § 41 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes in der ab 1. August 1996 geltenden Fassung oder gemäß § 41 Abs. 3 können auf die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes angerechnet werden.
Kapitel 6
Unterhaltssichernde und andere ergänzende
Leistungen
§ 44
Ergänzende Leistungen
(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am
Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger
werden ergänzt durch
1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,
Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
2. Beiträge und Beitragszuschüsse
a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des
Künstlersozialversicherungsgesetzes,
b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,
c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des
Künstlersozialversicherungsgesetzes,
d) zur Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches,
e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches,
3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher
Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von
Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des
Selbstbewusstseins dienen,
4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger
Anleitung und Überwachung,
5. Reisekosten,
6. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.
(2) Ist der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit oder Pflege während der
Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig
sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung
ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der
gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein
Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. Arbeitslose Teilnehmer an
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges
von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld einen Zuschuss zu
ihrem Beitrag für eine private Versicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherung
erhalten. Der Zuschuss wird nach § 207a Abs. 2 des Dritten Buches berechnet.
§ 45
Leistungen zum Lebensunterhalt
(1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation leisten
1. die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld nach Maßgabe der §§ 44 und 46 bis
51 des Fünften Buches und des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 12 und 13 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
2. die Träger der Unfallversicherung Verletztengeld nach Maßgabe der §§ 45 bis
48, 52 und 55 des Siebten Buches,
3. die Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld nach Maßgabe dieses Buches
und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches,
4. die Träger der Kriegsopferversorgung Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der
§§ 16 bis 16h und 18a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten
Übergangsgeld
1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 49
bis 52 des Siebten Buches,
2. die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20
und 21 des Sechsten Buches,
3. die Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 160 bis
162 des Dritten Buches,
4. die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Buches und des § 26a
des Bundesversorgungsgesetzes.
(3) Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf
Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum,
in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt
wird (§ 33 Abs. 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin einen
Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52 Nr. 2 des Siebten Buches bleibt
unberührt.
(5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen
Ausbildung behinderter Menschen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für
behinderte Menschen leisten
1. die Bundesanstalt für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 104 bis 108
des Dritten Buches,
2. die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den
Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.
(6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den Fällen des § 27d Abs. 1
Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach §
27a des Bundesversorgungsgesetzes.
(7) Wird bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
geleistet, kann der Rehabilitationsträger im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7
vereinbarten Empfehlung eine Erstattung seiner Aufwendungen für diese
Leistungen verlangen.
(8) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das
Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen
ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
§ 46
Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
(1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 vom Hundert des erzielten
regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung
unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in
entsprechender Anwendung des § 47 berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt
die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Das Übergangsgeld beträgt
1. für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3
bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, oder deren Ehegatten, mit denen sie in
häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil
sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen
Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, 75 vom Hundert,
2. für die übrigen Leistungsempfänger 68 vom Hundert des nach Satz 1 oder § 48
maßgebenden Betrages. Bei Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge wird
unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 ein Vomhundertsatz von 80, im
Übrigen ein Vomhundertsatz von 70 zugrunde gelegt.
(2) Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Absatz 1 Satz 1 wird der
sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 6
ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz angesetzt, der
sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach § 47
Abs. 1 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden
Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das kalendertägliche Übergangsgeld darf das sich
aus dem Arbeitsentgelt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche
Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
§ 47
Berechnung des Regelentgelts
(1) Der Berechnung des Regelentgelts wird das
von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer
vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum,
mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen
(Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es
gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des
Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden
vervielfacht und durch sieben geteilt. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten
bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2
nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung
abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
verminderten Arbeitentgelts als Regelentgelt. Wird mit einer Arbeitsleistung
Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser
Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches),
ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der
Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer
Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2
des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1
gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem
gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts wird
der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf
Kalendermonaten vor Beginn der Leistung nach § 23a des Vierten Buches der
Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis 5
berechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet.
(2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das Arbeitsentgelt
maßgebend, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten
Beschäftigung erzielt wurde.
(3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld bezogen
haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem
Arbeitsausfall erzielt wurde.
(4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den Rehabilitationsträger
jeweils geltenden Leistungs- oder Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in
der Rentenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemessung zugrunde
liegenden Entgelts.
(5) Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind,
werden für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern
berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom
Arbeitsentgelt erhoben würden.
§ 48
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird aus 65 vom Hundert des auf
ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung
fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn
1. die Berechnung nach den §§ 46 und 47 zu einem geringeren Betrag führt,
2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als
drei Jahre zurückliegt.
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn
der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige
Beschäftigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren
beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem
Lebensalter in Betracht kämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses
Betrages angesetzt.
§ 49
Kontinuität der Bemessungsgrundlage
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
§ 50
Anpassung der Entgeltersatzleistungen
(1) Die dem Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und
Übergangsgeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlage wird jeweils nach Ablauf
eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums entsprechend der Veränderung
der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung
der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.
(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene
Kalenderjahr durch die Bruttolohn- und -gehaltssumme für das vorvergangene
Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 6 und § 121 Abs. 1 des Sechsten Buches
gelten entsprechend.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt jeweils zum 30.
Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf
Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.
§ 51
Weiterzahlung der Leistungen
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf
Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger
nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden,
werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld
für diese Zeit weitergezahlt, wenn
1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld
mehr haben oder
2. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
haben, nicht vermittelt werden kann.
(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn
sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer
Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit
ist § 121 Abs. 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.
(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in
Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende
dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und
Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate
weitergezahlt, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend
machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von
Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch aus Arbeitslosengeld geltend machen
können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld
1. bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten
Bemessungssatzes nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 67 vom Hundert,
2. bei den übrigen Leistungsempfängern 60 vom Hundert
des sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 ergebenden Betrages.
§ 52
Einkommensanrechnung
(1) Auf das Übergangsgeld der
Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 werden angerechnet
1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs
auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die
gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen
Leistungsempfängern um 20 vom Hundert zu vermindern ist,
2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem
Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge
verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,
3. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit
einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur
Teilhabe am Arbeitsleben erbringt,
4. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrenten in Höhe des
sich aus § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches ergebenden Betrages, wenn
sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage
für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat,
5. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass wie die
Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine
unbillige Doppelleistung vermieden wird,
6. Renten wegen Alters, die bei Berechnung des Übergangsgelds aus einem
Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurden,
7. Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten Buches,
8. den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden.
(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage und von Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld
bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des
Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz.
(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 1
Nr. 3 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des
Übergangsgelds auf den Rehabilitationsträger über; die §§ 104 und 115 des
Zehnten Buches bleiben unberührt.
§ 53
Reisekosten
(1) Als Reisekosten werden die im Zusammenhang
mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur
Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und
Übernachtungskosten übernommen; hierzu gehören auch die Kosten für besondere
Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art oder Schwere der
Behinderung erforderlich ist, für eine wegen der Behinderung erforderliche
Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden
Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort
erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist,
sowie für den erforderlichen Gepäcktransport.
(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden
Reisekosten auch für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen.
Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von
Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück
Reisekosten übernommen werden.
(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht
Wochen erbracht werden.
§ 54
Haushalts- oder Betriebshilfe und
Kinderbetreuungskosten
(1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur
medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann
und
3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen
ist.
§ 38 Abs. 4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme
oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu
erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung
des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
(3) Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers können bis zu
einem Betrag von 120 Deutsche Mark je Kind und Monat übernommen werden, wenn
sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder
zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar entstehen. Würde die Belastung durch
diese Kosten für die Leistungsempfänger eine besondere Härte bedeuten, können
sie bis zu einem Betrag von 200 Deutsche Mark je Kind und Monat übernommen
werden. Leistungen zur Kinderbetreuung werden nicht neben Leistungen nach den
Absätzen 1 und 2 erbracht. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen
sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten
Buches; § 77 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftlichen
Alterskassen und die landwirtschaftlichen Krankenkassen Betriebs- und
Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte, die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften für die bei ihnen versicherten landwirtschaftlichen
Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach § 54 des Siebten
Buches.
Kapitel 7
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft
§ 55
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft
(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die
Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig
von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.
(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
1. Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln oder den in §
33 genannten Hilfen,
2. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich
und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am
Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
4. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
5. Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den
besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,
6. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
§ 56
Heilpädagogische Leistungen
(1) Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs.
2 Nr. 2 werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass
hierdurch
1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer
Behinderung verlangsamt oder
2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert
werden können. Sie werden immer an schwerstbehinderte und
schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.
(2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und
schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische Leistungen
als Komplexleistung erbracht.
§ 57
Förderung der Verständigung
Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet.
§ 58
Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen
und kulturellen Leben
Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55
Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem
1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten
Menschen,
2. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der
Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,
3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das
Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder
Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht
oder nur unzureichend möglich ist.
§ 59
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie über das Zusammenwirken dieser Leistungen mit anderen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regeln.
Kapitel 8
Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
Titel 1
Sicherung von Beratung und Auskunft
§ 60
Pflichten Personensorgeberechtigter
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei ihrer Personensorge anvertrauten Menschen Behinderungen (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen oder durch die in § 61 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags die behinderten Menschen einer gemeinsamen Servicestelle oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation oder einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
§ 61
Sicherung der Beratung behinderter Menschen
(1) Die Beratung der Ärzte, denen eine Person nach § 60 vorgestellt wird,
erstreckt sich auf die geeigneten Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf
die Möglichkeit der Beratung durch eine gemeinsame Servicestelle oder eine
sonstige Beratungsstelle für Rehabilitation hin. Bei Menschen, bei denen der
Eintritt der Behinderung nach allgemeiner ärztlicher Erkenntnis zu erwarten
ist, wird entsprechend verfahren. Werdende Eltern werden auf den
Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.
(2) Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinalpersonen außer Ärzten, Lehrer,
Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher, die bei Ausübung ihres Berufs
Behinderungen (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen, weisen die Personensorgeberechtigten auf
die Behinderung und auf die Beratungsangebote nach § 60 hin.
(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und Sozialarbeiter bei Ausübung ihres
Berufs Behinderungen (§ 2 Abs. 1) bei volljährigen Menschen wahr, empfehlen sie
diesen Menschen oder den für sie bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für
Rehabilitation oder einen Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur
Teilhabe aufzusuchen.
§ 62
Landesärzte
(1) In den Ländern können Landesärzte bestellt werden, die über besondere
Erfahrungen in der Hilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
verfügen.
(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,
1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesen und die
Sozialhilfe zuständig sind, sowie für die zuständigen Sozialhilfeträger in
besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher
Bedeutung zu erstatten,
2. die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden beim
Erstellen von Konzeptionen, Situations- und Bedarfsanalysen und bei der
Landesplanung zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen
zu beraten und zu unterstützen sowie selbst entsprechende Initiativen zu
ergreifen,
3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörden über Art und
Ursachen von Behinderungen und notwendige Hilfen sowie über den Erfolg von
Leistungen zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen
regelmäßig zu unterrichten.
Titel 2
Klagerecht der Verbände
§ 63
Klagerecht der Verbände
Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
Titel 3
Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen
§ 64
Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung wird ein Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen gebildet,
der es in Fragen der Teilhabe behinderter Menschen berät und bei Aufgaben der
Koordinierung unterstützt. Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere
auch
1. die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen und die
Mitwirkung bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds,
2. die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen zur Evaluierung der in diesem
Buch getroffenen Regelungen im Rahmen der Rehabilitationsforschung und als
forschungsbegleitender Ausschuss die Unterstützung des Ministeriums bei der
Festlegung von Fragestellungen und Kriterien.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung trifft Entscheidungen über
die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des
Beirats.
(2) Der Beirat besteht aus 48 Mitgliedern. Von diesen beruft das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer im
Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitgeber im
Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,
sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der
Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, behinderte Menschen auf
Bundesebene zu vertreten,
16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,
drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände,
ein Mitglied auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft, in der sich die
Integrationsämter zusammengeschlossen haben,
ein Mitglied auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin der
Bundesanstalt für Arbeit,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenverbände der Krankenkassen,
ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung,
drei Mitglieder auf Vorschlag des Verbandes Deutscher
Rentenversicherungsträger,
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe,
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege,
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte
Beschäftigung,
fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Einrichtungen der
medizinischen Rehabilitation, der Berufsförderungswerke, der
Berufsbildungswerke, der Werkstätten für behinderte Menschen und der
Integrationsfirmen,
ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen
Spitzenverbände,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
Bundesärztekammer.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
§ 65
Verfahren des Beirats
Der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Im Übrigen gilt § 106 entsprechend.
§ 66
Berichte über die Lage behinderter Menschen und
die Entwicklung ihrer Teilhabe
Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2004 über die Lage behinderter Frauen und Männer sowie die Entwicklung ihrer Teilhabe, gibt damit eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Aufwendungen zu Prävention, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit ab und schlägt unter Berücksichtigung und Bewertung der mit diesem Buch getroffenen Regelungen die zu treffenden Maßnahmen vor. In dem Bericht wird die Entwicklung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gesondert dargestellt. Schlägt die Bundesregierung weitere Regelungen vor, erstattet sie auch über deren Wirkungen einen weiteren Bericht. Die Träger von Leistungen und Einrichtungen erteilen die erforderlichen Auskünfte. Die obersten Landesbehörden werden beteiligt. Ein gesonderter Bericht über die Lage behinderter Menschen ist vor diesem Zeitpunkt nicht zu erstellen.
§ 67
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 65 erlassen.
Teil 2
Besondere Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen
(Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1
Geschützter Personenkreis
§ 68
Geltungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für
schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2
Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des
behinderten Menschen durch das Arbeitsamt. Die Gleichstellung wird mit dem Tag
des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen
für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13
angewendet.
§ 69
Feststellung der Behinderung, Ausweise
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen
die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das
Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Das Gesetz über
das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden,
soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach
Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine
Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens
20 vorliegt.
(2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung
über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden
Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden
Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der
für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei
denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung
nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als
Feststellung des Grades der Behinderung.
(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der
Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1,
es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung
bereits getroffen worden ist.
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die
erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der
Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch,
den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere
gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die
Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten
Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die
Gültigkeitsdauer des Ausweises wird befristet. Er wird eingezogen, sobald der
gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird
berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
§ 70
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlassen.
Kapitel 2
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
§ 71
Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen
(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit mindestens 20
Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der
Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind
schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Pflichtquote nach Absatz 1 Satz 1 beträgt vom 1. Januar 2003 an 6
Prozent, wenn die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im Monat
Oktober 2002 nicht um mindestens 25 Prozent geringer ist als die Zahl der
arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im Monat Oktober 1999. In die Zahl der
im Oktober 2002 arbeitslosen schwerbehinderten Menschen ist die Zahl der
schwerbehinderten Menschen einzubeziehen, um die die im Monat Oktober 2002 in
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches und in
Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272 bis 279 des Dritten Buches
beschäftigten schwerbehinderten Menschen die Zahl der im Oktober 1999 in
solchen Maßnahmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen übersteigt. Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die Veränderungsrate nach
Satz 1 und die vom 1. Januar 2003 an geltende Pflichtquote im Bundesanzeiger
bekannt.
(3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten
1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das
Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates,
das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der
Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das
Bundeseisenbahnvermögen,
2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren
nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe
(Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und
jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die
eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von
Gebietskörperschaften,
4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
§ 72
Beschäftigung besonderer Gruppen
schwerbehinderter Menschen
(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind in angemessenem
Umfang zu beschäftigen
1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im
Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur
vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit
außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder
c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur
eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge
geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene
Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für
Auszubildende, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen
angemessenen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
§ 73
Begriff des Arbeitsplatzes
(1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und
Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung
Eingestellte beschäftigt werden.
(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden
1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §
33 Abs. 3 Nr. 3 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen,
2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient,
sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt
ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften,
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und
die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,
4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und
Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen,
5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden,
6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfegesetzes in
Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden,
7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis
wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub oder wegen Bezuges
einer Rente auf Zeit ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.
(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der
Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf
die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen
Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
§ 74
Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen
und der Pflichtarbeitsplatzzahl
(1) Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der
Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 71),
zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. Das Gleiche
gilt für Stellen, auf denen Rechts- oder Studienreferendare und
-referendarinnen beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung
haben.
(2) Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind
aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich bis zu 59
Arbeitsplätzen abzurunden.
§ 75
Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der
Pflichtarbeitsplätze für
schwerbehinderte Menschen
(1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §
73 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 4 oder 6 beschäftigt wird, wird auf einen
Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung kürzer als
betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird,
wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
Wird ein schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden wöchentlich
beschäftigt, lässt das Arbeitsamt die Anrechnung auf einen dieser
Pflichtarbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere
der Behinderung notwendig ist.
(3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für
schwerbehinderte Menschen angerechnet.
(4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch wenn er kein
schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2
Abs. 2 oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.
§ 76
Mehrfachanrechnung
(1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders
eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 auf mehr als einen
Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte
Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere
Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für teilzeitbeschäftigte
schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 75 Abs. 2.
(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei
Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Das Arbeitsamt kann
die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art
oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt.
(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als
drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August
1986 erlassen worden sind, gelten fort.
§ 77
Ausgleichsabgabe
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen
nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
für schwerbehinderte Menschen monatlich eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der
Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer
jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt, indem aus den
monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines
Kalenderjahres gebildet wird.
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
1. 200 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von
3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
2. 350 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von
2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
3. 500 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von
weniger als 2 Prozent.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetzten
Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 39 zu berücksichtigenden
Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als
einem schwerbehinderten Menschen 200 Deutsche Mark und
2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 zu berücksichtigenden
Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als
zwei schwerbehinderten Menschen 200 Deutsche Mark und bei einer
jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten
Menschen 350 Deutsche Mark.
(3) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches. Sie erhöht sich zum 1. Januar
eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung
um wenigstens 10 Prozent erhöht hat. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt,
indem der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag
der Ausgleichsabgabe vervielfältigt wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf
den nächsten durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. Das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3
ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit der
Erstattung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 an das für seinen Sitz zuständige
Integrationsamt. Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt
das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge
und zieht diese ein. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das
Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Abs. 1
des Vierten Buches; für ihre Verwendung gilt Absatz 5 entsprechend. Das Integrationsamt
kann in begründeten Ausnahmefällen von der Erhebung von Säumniszuschlägen
absehen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben
keine aufschiebende Wirkung. Gegenüber privaten Arbeitgebern wird die
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren
durchgeführt. Bei öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das Integrationsamt an
die Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheidung es die Entscheidung der obersten
Bundes- oder Landesbehörde anrufen kann. Die Ausgleichsabgabe wird nach Ablauf
des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt folgt,
weder nachgefordert noch erstattet.
(5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der
Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender
Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3) verwendet werden, soweit Mittel für
denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden.
Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persönliche und sächliche Kosten
der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden. Das
Integrationsamt gibt dem Beratenden Ausschuss für behinderte Menschen bei dem
Integrationsamt (§ 103) auf dessen Verlangen eine Übersicht über die Verwendung
der Ausgleichsabgabe.
(6) Die Integrationsämter leiten 45 Prozent des Aufkommens an Ausgleichsabgabe
an den Ausgleichsfonds (§ 78) weiter. Zwischen den Integrationsämtern wird ein
Ausgleich herbeigeführt. Der auf das einzelne Integrationsamt entfallende
Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert aus
dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeitsbereich des
Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches
und dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes
in den Betrieben und Dienststellen beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf
Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 beschäftigten und der bei den Arbeitsämtern
arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten
Menschen zur entsprechenden Zahl der schwerbehinderten und diesen
gleichgestellten behinderten Menschen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs.
(7) Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel der Ausgleichsabgabe
werden von diesen gesondert verwaltet. Die Rechnungslegung und die formelle
Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln sich nach den Bestimmungen, die
für diese Stellen allgemein maßgebend sind.
(8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe (Absatz 1)
gelten hinsichtlich der in § 71 Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen der Bund und
hinsichtlich der in § 71 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen das Land als ein
Arbeitgeber.
§ 78
Ausgleichsfonds
Zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung als zweckgebundene Vermögensmasse ein ,Ausgleichs-fonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gebildet. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung verwaltet den Ausgleichsfonds.
§ 79
Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. die Pflichtquote nach § 71 Abs. 1 nach dem jeweiligen Bedarf an
Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu ändern, jedoch auf höchstens 10
Prozent zu erhöhen oder bis auf 4 Prozent herabzusetzen; dabei kann die
Pflichtquote für öffentliche Arbeitgeber höher festgesetzt werden als für
private Arbeitgeber,
2. nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs.
5 und die Gestaltung des Ausgleichsfonds nach § 78, die Verwendung der Mittel
durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am
Arbeitsleben und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren des Ausgleichsfonds zu
erlassen,
3. in der Rechtsverordnung nach Nummer 2
a) den Anteil des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Aufkommens an
Ausgleichsabgabe entsprechend den erforderlichen Aufwendungen zur Erfüllung der
Aufgaben des Ausgleichfonds und der Integrationsämter abweichend von § 77 Abs.
6 Satz 1,
b) den Ausgleich zwischen den Integrationsämtern auf Vorschlag der Länder oder
einer Mehrheit der Länder abweichend von § 77 Abs. 6 Satz 3 sowie
c) die Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 der
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 1
dieser Verordnung und von Integrationsbetrieben und -abteilungen abweichend von
§ 41 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung
zu regeln,
4. die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Arbeitsplätze
verfügen, für einen bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne
Landesarbeitsamtsbezirke herabzusetzen oder zu erlassen, wenn die Zahl der
unbesetzten Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen die Zahl der zu
beschäftigenden schwerbehinderten Menschen so erheblich übersteigt, dass die
Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen dieser Arbeitgeber nicht in
Anspruch genommen zu werden brauchen.
Kapitel 3
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;
Rechte der schwerbehinderten Menschen
§ 80
Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der
Bundesanstalt für Arbeit und den
Integrationsämtern
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden
Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten
schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen
anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertretern oder
Vertreterinnen des Arbeitsamtes und des Integrationsamtes, die für den Sitz des
Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz zuständigen Arbeitsamt einmal
jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr,
aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des
Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der
Ausgleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte
Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur
Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen. Dem
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der
Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je eine
Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.
(3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig an, erlässt das Arbeitsamt nach Prüfung in tatsächlicher
sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur
Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und
der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten.
(4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen nicht zur
Verfügung zu stellen haben, haben die Anzeige nur nach Aufforderung durch die
Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung zu
erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung der in Absatz 1 genannten
Personengruppen, aufgegliedert nach Landesarbeitsamtsbezirken, alle fünf Jahre
durchgeführt wird.
(5) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt für Arbeit und dem Integrationsamt
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen
Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter
behinderter Menschen am Arbeitsleben notwendig sind.
(6) Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeitgebers sind die mit der
Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen
haben, abgestimmten Vordrucke der Bundesanstalt für Arbeit zu verwenden. Die
Bundesanstalt für Arbeit soll zur Durchführung des Anzeigeverfahrens in
Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft ein elektronisches
Übermittlungsverfahren zulassen.
(7) Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der Bundesanstalt für Arbeit und des
Integrationsamtes auf Verlangen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle
zu geben, soweit es im Interesse der schwerbehinderten Menschen erforderlich
ist und Betriebs- oder Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden.
(8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
(§ 94 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 97 Abs. 1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und
ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 98
Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung dem für den Sitz des Betriebes oder
der Dienststelle zuständigen Arbeitsamt und dem Integrationsamt zu benennen.
(9) Die Bundesanstalt für Arbeit erstellt und veröffentlicht alljährlich eine
Übersicht über die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen bei den
einzelnen öffentlichen Arbeitgebern.
§ 81
Pflichten des Arbeitgebers und Rechte
schwerbehinderter Menschen
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit
schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder
arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können.
Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt auf. Das Arbeitsamt oder
ein von ihm beauftragter Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern
geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und
vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber
die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen
unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter
Richter und Richterinnen wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit
dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1
beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und
hören die in § 93 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht
nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte
Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht
einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern.
Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten
sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der
Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen
ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der
schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
ausdrücklich ablehnt.
(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer
Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
1. Ein schwerbehinderter Beschäftigter darf bei einer Vereinbarung oder einer
Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen
Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder
einer Kündigung, nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine
unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig, soweit
eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der von dem schwerbehinderten
Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche
und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Macht im
Streitfall der schwerbehinderte Beschäftigte Tatsachen glaubhaft, die eine
Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber
die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe
eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und
entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.
2. Wird gegen das in Nummer 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der
Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses verstoßen,
kann der hierdurch benachteiligte schwerbehinderte Bewerber eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeits-
oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses besteht nicht.
3. Wäre der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl
nicht eingestellt worden, leistet der Arbeitgeber eine angemessene
Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten. Als Monatsverdienst
gilt, was dem schwerbehinderten Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat,
in dem das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis hätte begründet
werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.
4. Ein Anspruch auf Entschädigung nach den Nummern 2 und 3 muss innerhalb von
zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend
gemacht werden.
5. Die Regelungen über die angemessene Entschädigung gelten beim beruflichen
Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren
Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl
schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte
Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch
auf
1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll
verwerten und weiterentwickeln können,
2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen
Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen
Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten
einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung
der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der
Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen
Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf
die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und
5 unterstützen die Arbeitsämter und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter
Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der
schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit
seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder
berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche
Vorschriften entgegenstehen.
(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie
werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen
haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit
wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt
entsprechend.
§ 82
Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Arbeitsämtern frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie vom Arbeitsamt oder einem von diesem beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Integrationsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.
§ 83
Integrationsvereinbarung
(1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in §
93 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des
Arbeitgebers (§ 98) eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Auf Antrag der
Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 93 genannten
Vertretungen hierüber verhandelt. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht
vorhanden, steht das Antragsrecht den in § 93 genannten Vertretungen zu. Der
Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung können das Integrationsamt
einladen, sich an den Verhandlungen über die Integrationsvereinbarung zu
beteiligen. Dem Arbeitsamt und dem Integrationsamt, die für den Sitz des
Arbeitgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt.
(2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung
schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung,
Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie
Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Bei der
Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigung eines
angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorgesehen.
(3) In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtet der Arbeitgeber
über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung
schwerbehinderter Menschen.
§ 84
Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder
betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen
Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen
können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93
genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle
Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche
finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt
werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst
dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) Der Arbeitgeber schaltet mit Zustimmung der betroffenen Person die
Schwerbehindertenvertretung auch ein, wenn ein schwerbehinderter Mensch länger
als drei Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder das Arbeitsverhältnis
oder sonstige Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gefährdet
ist. Die Schwerbehindertenvertretung schaltet mit Zustimmung der betroffenen
Person die gemeinsame Servicestelle und bei schwerbehinderten Menschen auch das
Integrationsamt ein. Die Sätze 1 und 2 gelten für behinderte oder von
Behinderung bedrohte Menschen entsprechend; in diesem Fall tritt an die Stelle
der Schwerbehindertenvertretung die zuständige Interessenvertretung im Sinne
des § 93.
Kapitel 4
Kündigungsschutz
§ 85
Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
§ 86
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
§ 87
Antragsverfahren
(1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den
Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt
schriftlich. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im
Sinne des Teils 2 bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem
Personalvertretungsrecht.
(2) Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes,
des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein
und hört den schwerbehinderten Menschen an.
(3) Das Integrationsamt wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche
Einigung hin.
§ 88
Entscheidung des Integrationsamtes
(1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung,
falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom
Tage des Eingangs des Antrages an treffen.
(2) Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen
zugestellt. Dem Arbeitsamt wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt.
(3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der
Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes
zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 89
Einschränkungen der Ermessensentscheidung
(1) Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung
bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend
eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage der Kündigung und dem
Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen.
Unter der gleichen Voraussetzung soll es die Zustimmung auch bei Kündigungen in
Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlich
eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der weiterhin beschäftigten
schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71
ausreicht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf
einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben Dienststelle oder
auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen
Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des schwerbehinderten
Menschen möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.
(2) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn dem
schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz
gesichert ist.
(3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet,
soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn
1. der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenausgleich namentlich als
einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125 der
Insolvenzordnung),
2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen des Interessenausgleichs
gemäß § 95 Abs. 2 beteiligt worden ist,
3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden
schwerbehinderten Menschen an der Zahl der beschäftigten schwerbehinderten
Menschen nicht größer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen
Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten übrigen Arbeitnehmer und
4. die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen, die nach dem
Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen, zur Erfüllung der
Beschäftigungspflicht nach § 71 ausreicht.
§ 90
Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte
Menschen,
1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung
ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder
2. die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 beschäftigt werden oder
3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung,
Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und
sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.
(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus
Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung
der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
(3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem
Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.
§ 91
Außerordentliche Kündigung
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 86 auch bei
außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts
Abweichendes ergibt.
(2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt
werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die
Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom
Tage des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalb dieser Frist eine
Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus
einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
(5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der
Zustimmung erklärt wird.
(6) Schwerbehinderte Menschen, denen lediglich aus Anlass eines Streiks oder
einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, werden nach Beendigung des
Streiks oder der Aussperrung wieder eingestellt.
§ 92
Erweiterter Beendigungsschutz
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.
Kapitel 5
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-
und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung,
Beauftragter des Arbeitgebers
§ 93
Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- und Präsidialrates
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
§ 94
Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf
schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine
Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die
Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung
anderer Aufgaben vertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf
schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören, diese einen Richter oder
eine Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend
für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine besondere
Personalvertretung gebildet wird. Betriebe oder Dienststellen, die die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich
nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen
derselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit erforderlich, können
Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden.
Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für
den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen
Integrationsamt.
(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten
schwerbehinderten Menschen.
(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur
vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben
und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der
Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die
Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer
kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder
Präsidialrat nicht angehören kann.
(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten
nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu wählen ist, sind auch
schwerbehinderte Soldaten und Soldatinnen wahlberechtigt und auch Soldaten und
Soldatinnen wählbar.
(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober
bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn
1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein
stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl
der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die
Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der
regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die Amtszeit der
Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen
festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die
Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu
gewählt.
(6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werden in geheimer
und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im
Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die
Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder
Präsidialrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen mit weniger
als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen wird die Vertrauensperson
und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt,
sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander
liegenden Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine
Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb oder die
Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung schwerbehinderter
Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.
(7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie
beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der
bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren
Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt,
aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die
Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus,
rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für
den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied
entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten
Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) das
Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer
Pflichten beschließen.
§ 95
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die
Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle,
vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen
beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch,
dass sie
1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden
Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und
Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach
den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch
präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und,
falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine
Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den
Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an
die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf
Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie
bei Anträgen auf Gleichstellung an das Arbeitsamt. In Betrieben und
Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen kann sie
nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte
stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen
Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als
Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer
Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich
mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz
1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von
sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die
Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach §
81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen des Arbeitsamtes nach
§ 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf
Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und
Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn
geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die
Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung
bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der
schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren
Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann
beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen
als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu
setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung
wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2
Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die
Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die
Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes
über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung
wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Abs. 1 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in
Eilfällen, auf Antrag eines betroffenen schwerbehinderten Richters oder einer
schwerbehinderten Richterin vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes
zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen
hinzugezogen.
(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im
Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der
Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen
geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der
Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen
Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.
§ 96
Persönliche Rechte und Pflichten der
Vertrauenspersonen der
schwerbehinderten Menschen
(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert
oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt
auch für ihre berufliche Entwicklung.
(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche
persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs-
und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts-
oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der
Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche
Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung
wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.
(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne
Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es
zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und
Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen
beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter
gehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse
vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich
sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte
stellvertretende Mitglied, wenn wegen
1. ständiger Heranziehung nach § 95,
2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit,
3. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer
Frist
die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.
(5) Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inner- oder außerbetrieblichen
Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines
Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen der Möglichkeiten
des Betriebes oder der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der
Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder der
Dienststelle nachzuholen. Für Vertrauenspersonen, die drei volle aufeinander
folgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der genannte Zeitraum auf
zwei Jahre.
(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder
dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die
Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung
unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.
(7) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,
1. über ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene persönliche Verhältnisse und
Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 73, die ihrer Bedeutung oder
ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu
bewahren und
2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich
als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie gelten nicht
gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit, den Integrationsämtern und den
Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbehinderten Menschen
gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauenspersonen in den
Stufenvertretungen (§ 97) sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes
genannten Vertretungen, Personen und Stellen.
(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten
trägt der Arbeitgeber. Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der
höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten.
(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-,
Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen,
Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für
die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit
ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt
werden.
§ 97
Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und
Hauptschwerbehindertenvertretung
(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder
für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat
errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder
Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist eine
Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der
Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der
Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, wählen die
Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung.
Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine
Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine
Gesamtschwerbehindertenvertretung
(3) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks-
oder Hauptpersonalrat gebildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe,
dass bei den Mittelbehörden von deren Schwerbehindertenvertretung und den
Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen eine
Bezirksschwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Bei den obersten
Dienstbehörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung und den
Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs eine
Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahl der
Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als zehn, sind auch die
Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt.
(4) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für die ein Bezirks- oder
Hauptrichterrat gebildet ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Sind in einem Zweig
der Gerichtsbarkeit bei den Gerichten der Länder mehrere
Schwerbehindertenvertretungen nach § 94 zu wählen und ist in diesem Zweig kein
Hauptrichterrat gebildet, ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 eine
Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen. Die
Hauptschwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgabe der
Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat wahr.
(5) Für jede Vertrauensperson, die nach den Absätzen 1 bis 3 neu zu wählen ist,
wird wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
(6) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der
schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder
mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den
Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht
geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen,
die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine
Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Satz 1 gilt entsprechend für die
Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie für die
Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer
mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind. Die nach Satz 2
zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in persönlichen Angelegenheiten
schwerbehinderter Menschen, über die eine übergeordnete Dienststelle
entscheidet, zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretung der
Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur
Äußerung. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Personalrat der
Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist.
(7) § 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 96 gelten
entsprechend, § 94 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der Gesamt- und
Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31.
Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom
1. Februar bis 31. März stattfindet.
(8) § 95 Abs. 6 gilt für die Durchführung von Versammlungen der Vertrauens- und
der Bezirksvertrauenspersonen durch die Gesamt-, Bezirks- oder
Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend.
§ 98
Beauftragter des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
§ 99
Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung
und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der
Dienststelle eng zusammen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der
Durchführung des Teils 2 beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger
unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Vertrauensperson und Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur
Bundesanstalt für Arbeit und zu dem Integrationsamt.
§ 100
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer Stufenvertretungen zu erlassen.
Kapitel 6
Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen
§ 101
Zusammenarbeit der Integrationsämter und
der Bundesanstalt für Arbeit
(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden,
werden sie
1. in den Ländern von dem Integrationsamt und
2. von der Bundesanstalt für Arbeit in enger Zusammenarbeit durchgeführt.
(2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden
Aufgaben bleiben unberührt.
§ 102
Aufgaben des Integrationsamtes
(1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:
1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
2. den Kündigungsschutz,
3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben,
4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte
Menschen (§ 117).
(2) Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger Zusammenarbeit mit der
Bundesanstalt für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt.
Sie soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen
Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie
ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können
sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber
befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten
Menschen zu behaupten. Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen
Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von
mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die begleitende Hilfe im
Arbeitsleben umfasst auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige
psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen. Das Integrationsamt kann
bei der Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben
Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer Dienste freier
gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. Das Integrationsamt
soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten im Arbeitsleben
verhindert oder beseitigt werden; es führt hierzu auch Schulungs- und
Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Beauftragte der Arbeitgeber,
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte durch.
(3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende
Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch
Geldleistungen erbringen, insbesondere
1. an schwerbehinderte Menschen
a) für technische Arbeitshilfen,
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz,
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten
Wohnung,
e) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher
Kenntnisse und Fertigkeiten und
f) in besonderen Lebenslagen,
2. an Arbeitgeber
a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für
schwerbehinderte Menschen und
b) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d
oder des § 75 Abs. 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das
Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,
3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten in den
Fällen des Absatzes 2 Satz 5 sowie an Träger von Integrationsunternehmen und an
öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs. 3, soweit sie
Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen führen.
Es kann ferner Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und
Bildungsmaßnahmen erbringen.
(4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des
Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der
Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der
Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.
(5) Verpflichtungen anderer werden durch die Absätze 3 und 4 nicht berührt.
Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr.1 bis 5 dürfen, auch
wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt werden,
weil nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen entsprechende
Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen des
Integrationsamtes findet nicht statt.
(6) § 14 gilt sinngemäß, wenn bei dem Integrations-amt eine Leistung zur
Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag bei
einem Rehabilitationsträger gestellt und der Antrag von diesem nach § 16 Abs. 2
des Ersten Buches an das Integrationsamt weitergeleitet worden ist.
§ 103
Beratender Ausschuss für behinderte Menschen
bei dem Integrationsamt
(1) Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschuss für behinderte
Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben
fördert, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für
schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und bei der
Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt. Soweit die Mittel der
Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet werden, macht der
Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidungen des Integrationsamtes.
(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus
zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vertreten,
zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,
vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,
einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu
berufen. Mitglieder und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sollen im
Bezirk des Integrationsamtes ihren Wohnsitz haben.
(4) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag
der Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mitglieder,
der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein Mitglied,
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ein
Mitglied,
der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes, die nach der
Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in
ihrer Gesamtheit zu vertreten, vier Mitglieder.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde und der
Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes berufen je ein Mitglied.
§ 104
Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit hat folgende Aufgaben:
1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
schwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten
für behinderte Menschen Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,
2. die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und
Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen,
3. die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von schwerbehinderten Menschen,
a) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im
Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 72 Abs. 1),
b) die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind,
c) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für
behinderte Menschen oder einem Integrationsprojekt eingestellt werden,
d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder
e) die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden,
4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen
die besondere Förderung schwerbehinderter Menschen,
5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,
6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 80 Abs. 2 und 4),
7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht,
8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 75 Abs. 2, § 76
Abs. 1 und 2),
9. die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihre Anerkennung und
die Aufhebung der Anerkennung,
10. die Erfassung der Integrationsfachdienste sowie die Erbringung finanzieller
Leistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe an diese Dienste.
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung jährlich die Ergebnisse ihrer Förderung der Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nach dessen näherer Bestimmung und fachlicher Weisung. Zu den Ergebnissen
gehören Angaben über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und schwerbehinderten
Menschen, die insgesamt aufgewandten Mittel und die durchschnittlichen
Förderungsbeträge. Die Bundesanstalt für Arbeit veröffentlicht diese
Ergebnisse.
(3) Die Bundesanstalt für Arbeit führt befristete überregionale und regionale
Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter
Menschen, besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, insbesondere
schwerbehinderter Frauen, sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für
schwerbehinderte Menschen durch, die ihr durch Verwaltungsvereinbarung gemäß §
370 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Dritten Buches unter Zuweisung der
entsprechenden Mittel übertragen werden.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in Teil 2 und
der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen
am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Arbeitsämtern besondere Stellen
ein; bei der personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen
Aufwand bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises
sowie bei der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung.
Soweit in Geschäftsstellen solche besonderen Stellen nicht gebildet werden
können, soll dort für die Beratung und Vermittlung eine fachliche
Schwerpunktbildung erfolgen.
(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1 Nr. 2 hat die
Bundesanstalt für Arbeit
1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignete arbeitslose oder
arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen unter Darlegung der Leistungsfähigkeit
und der Auswirkungen der jeweiligen Behinderung auf die angebotene Stelle
vorzuschlagen,
2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, so weit wie möglich und erforderlich,
auch die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden
Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrations-ämter.
§ 105
Beratender Ausschuss für behinderte Menschen
bei der Bundesanstalt für Arbeit
(1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit wird ein Beratender
Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten
Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und die Bundesanstalt für
Arbeit bei der Durchführung der in Teil 2 und im Dritten Buch zur Teilhabe
behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben
unterstützt.
(2) Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus
zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vertreten,
zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,
fünf Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
einem Mitglied, das die Integrationsämter vertritt,
einem Mitglied, das das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
vertritt.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu berufen.
(4) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt für Arbeit beruft die
Mitglieder, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten, auf Vorschlag ihrer
Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit. Er oder sie
beruft auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen, die nach der
Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in
ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Mitglieder, die
Organisationen der behinderten Menschen vertreten. Auf Vorschlag der
Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen
haben, beruft er oder sie das Mitglied, das die Integrationsämter vertritt, und
auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung das Mitglied,
das dieses vertritt.
§ 106
Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen (§§ 103, 105) wählen
aus den ihnen angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber
oder Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres
einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin. Die Gewählten dürfen nicht derselben Gruppe angehören. Die
Gruppen stellen in regelmäßig jährlich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden
oder die Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Die
Reihenfolge wird durch die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder nicht
unterbrochen. Scheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder der
Stellvertreter oder die Stellvertreterin aus, wird er oder sie neu gewählt.
(2) Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen sind beschlussfähig, wenn
wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und
Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
(3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
§ 107
Übertragung von Aufgaben
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 69 Abs. 5, für die eine
Feststellung nach § 69 Abs. 1 nicht zu treffen ist, auf andere Behörden
übertragen. Im Übrigen kann sie andere Behörden zur Aushändigung der Ausweise
heranziehen.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann Aufgaben und
Befugnisse des Integrationsamtes nach Teil 2 auf örtliche Fürsorgestellen
übertragen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur Durchführung der
den Integrationsämtern obliegenden Aufgaben bestimmen.
(3) Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die nach Teil 2 die
Landesarbeitsämter wahrzunehmen haben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 156,
ganz oder teilweise den Arbeitsämtern übertragen.
§ 108
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach den § 33 Abs. 8 Nr. 3 und § 102 Abs. 4 sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.
Kapitel 7
Integrationsfachdienste
§ 109
Begriff und Personenkreis
(1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit, der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.
(2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender
Betreuung,
2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die
Werkstatt für behinderte Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige, personalintensive,
individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind sowie
3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines
Integrationsfachdienstes angewiesen sind.
(3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung ist
insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder
seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder
Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und
allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter,
Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung) die
Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.
(4) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz
1 auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht
schwerbehindert sind, tätig werden.
§ 110
Aufgaben
(1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst
dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie
1. die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete
Arbeitsplätze vermitteln,
2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten.
(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,
1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und
einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und
Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger
Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der
abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder
Rehabilitation zu erarbeiten,
2. geeignete Arbeitsplätze (§ 73) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu
erschließen,
3. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze
vorzubereiten,
4. die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder
beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu
begleiten,
5. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb
oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über
entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten,
6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung
durchzuführen sowie
7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen.
§ 111
Beauftragung und Verantwortlichkeit
(1) Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Bundesanstalt für
Arbeit, der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Diese
bleiben für die Ausführung der Leistung verantwortlich.
(2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung mit dem
Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen
Einsatzes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgelt fest.
(3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere mit
1. den zuständigen Stellen im Arbeitsamt,
2. dem Integrationsamt,
3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere den Berufshelfern der
gesetzlichen Unfallversicherung,
4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und den anderen
betrieblichen Interessenvertretungen,
5. der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder
Rehabilitation mit ihren begleitenden Diensten und internen
Integrationsfachkräften oder -diensten zur Unterstützung von Teilnehmenden an
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
6. wenn notwendig auch mit anderen Stellen und Personen,
eng zusammen.
(4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung, Aufsicht
sowie zur Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung wird zwischen dem
Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes unter Berücksichtigung
der Grundsätze des § 93 des Dritten Buches auf der Grundlage einer bundesweiten
Mustervereinbarung, die die Bundesanstalt für Arbeit entwickelt und im Rahmen
der nach § 101 gebotenen Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft, in der
sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben, unter Beteiligung der
maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die
Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, abgestimmt hat, vertraglich
geregelt. Die Vereinbarungen sollen im Interesse finanzieller
Planungssicherheit auf eine Dauer von mindestens drei Jahren abgeschlossen
werden.
(5) Die Bundesanstalt für Arbeit wirkt darauf hin, dass Integrationsfachdienste
in ausreichender Zahl eingerichtet werden. Grundsätzlich soll in jedem
Arbeitsamtsbezirk nur ein Integrationsfachdienst eines Trägers oder eines
Verbundes verschiedener Träger beauftragt werden, der berufsbegleitende und
psychosoziale Dienste umfasst, trägerübergreifend tätig wird und auch von dem
regional zuständigen Integrationsamt beauftragt ist.
§ 112
Fachliche Anforderungen
(1) Die Integrationsfachdienste müssen
1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung in der Lage
sein, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen,
2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis (§ 109 Abs. 2)
verfügen,
3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete
Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische
Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen, sowie
4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig sein.
(2) Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes richtet sich nach den
konkreten Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und
Beratungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und Beratungsaufwands, der
Größe des regionalen Einzugsbereichs und der Zahl der zu beratenden
Arbeitgeber. Den besonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen schwerbehinderter
Menschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen, und der Notwendigkeit einer
psychosozialen Betreuung soll durch eine Differenzierung innerhalb des
Integrationsfachdienstes Rechnung getragen werden.
(3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfachdienstes werden
schwerbehinderte Menschen bevorzugt berücksichtigt. Dabei wird ein angemessener
Anteil der Stellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt.
§ 113
Finanzielle Leistungen
Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten wird vom Auftraggeber vergütet. Die Vergütung für die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten kann bei Beauftragung durch die Bundesanstalt für Arbeit oder das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.
§ 114
Ergebnisbeobachtung
Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf
und Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am
Arbeitsleben. Er erstellt jährlich eine zusammenfassende Darstellung der
Ergebnisse und legt diese den Auftraggebern nach deren näherer gemeinsamer
Maßgabe vor. Diese Zusammenstellung soll insbesondere geschlechtsdifferenzierte
Angaben enthalten zu
1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalenderjahr,
2. dem Bestand an Betreuungsfällen,
3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach Aufnahme einer
Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung, einer
Beschäftigung in einem Integrationsprojekt oder in einer Werkstatt für
behinderte Menschen.
§ 115
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben des Integrationsfachdienstes, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.
Kapitel 8
Beendigung der Anwendung der besonderen
Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und
gleichgestellter behinderter Menschen
§ 116
Beendigung der Anwendung der besonderen
Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen
(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht
angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2; wenn sich der
Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten
Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung
feststellenden Bescheides.
(2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen werden
nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet.
Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2
Abs. 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende des
dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.
(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen für
schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden
die behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze
für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
§ 117
Entziehung der besonderen Hilfen für
schwerbehinderte Menschen
(1) Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne
berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund
weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, oder
sonst durch sein Verhalten seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt,
kann das Integrationsamt im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt die besonderen
Hilfen für schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen. Dies gilt auch für
gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) Vor der Entscheidung über die Entziehung wird der schwerbehinderte Mensch
gehört. In der Entscheidung wird die Frist bestimmt, für die sie gilt. Die
Frist läuft vom Tage der Entscheidung an und beträgt nicht mehr als sechs
Monate. Die Entscheidung wird dem schwerbehinderten Menschen bekannt gegeben.
Kapitel 9
Widerspruchsverfahren
§ 118
Widerspruch
(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der
Verwaltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämter
und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 107 Abs. 2) der
Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119). Des Vorverfahrens bedarf
es auch, wenn den Verwaltungsakt ein Integrationsamt erlassen hat, das bei
einer obersten Landesbehörde besteht.
(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes erlässt bei
Verwaltungsakten, welche die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund des
Teils 2 erlassen, der Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt.
§ 119
Widerspruchsausschuss
bei dem Integrationsamt
(1) Bei jedem Integrationsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben
Mitgliedern, und zwar aus
zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
sind,
zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,
einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,
einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,
einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin
berufen.
(3) Das Integrationsamt beruft
auf Vorschlag der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes die
Mitglieder, die Arbeitnehmer sind,
auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeitgeberverbände die
Mitglieder, die Arbeitgeber sind, sowie
die Vertrauensperson.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft
das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Der Präsident oder die
Präsidentin des Landesarbeitsamtes beruft das Mitglied, das das Landesarbeitsamt
vertritt.
Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder der
Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
(4) In Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen, die bei einer
Dienststelle oder in einem Betrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung gehört, treten an die Stelle der
Mitglieder, die Arbeitgeber sind, Angehörige des öffentlichen Dienstes. Dem
Integrationsamt werden ein Mitglied und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin
von den von der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden benannt. Eines der
Mitglieder, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, muss
dem öffentlichen Dienst angehören.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse beträgt vier Jahre.
Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
§ 120
Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt
(1) Bei jedem Landesarbeitsamt besteht ein Widerspruchsausschuss aus sieben
Mitgliedern, und zwar aus
zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
sind,
zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,
einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt,
einem Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt,
einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin
berufen.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsamtes beruft
die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag der
Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirkes,
der im Benehmen mit den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen
Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche
Bedeutung haben, gemacht wird,
die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der jeweils für den
Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die
Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, sowie
das Mitglied, das das Landesarbeitsamt vertritt, und
die Vertrauensperson.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft
das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt.
Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters oder der
Stellvertreterin des jeweiligen Mitglieds.
(4) § 119 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 121
Verfahrensvorschriften
(1) Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) und den
Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt (§ 120) gilt § 106 Abs. 1 und 2
entsprechend.
(2) Im Widerspruchsverfahren nach Teil 2 Kapitel 4 werden der Arbeitgeber und
der schwerbehinderte Mensch vor der Entscheidung gehört; in den übrigen Fällen
verbleibt es bei der Anhörung des Widerspruchsführers.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet der Ausschuss, dem das
Mitglied angehört.
Kapitel 10
Sonstige Vorschriften
§ 122
Vorrang der schwerbehinderten Menschen
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.
§ 123
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
(1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus einem
bestehenden Beschäftigungsverhältnis werden Renten und vergleichbare
Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht berücksichtigt. Die
völlige oder teilweise Anrechnung dieser Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder
die Dienstbezüge ist unzulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die Beschäftigung tatsächlich
nicht ausgeübt wird und die Vorschriften über die Zahlung der Rente oder der
vergleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen vorsehen, wenn
Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden.
§ 124
Mehrarbeit
Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
§ 125
Zusatzurlaub
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
§ 126
Nachteilsausgleich
(1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich
behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich)
werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der
Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen.
(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften
erfolgen, bleiben unberührt.
§ 127
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
in Heimarbeit
(1) Schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit beschäftigt oder diesen
gleichgestellt sind (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) und in der
Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die Arbeitsplätze
für schwerbehinderte Menschen dieses Auftraggebers angerechnet.
(2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleichgestellte schwerbehinderte
Menschen wird die in § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes festgelegte
Kündigungsfrist von zwei Wochen auf vier Wochen erhöht; die Vorschrift des § 29
Abs. 7 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Der besondere
Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen im Sinne des Kapitels 4 gilt auch
für die in Satz 1 genannten Personen.
(3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heimarbeit beschäftigten oder
diesen gleichgestellten schwerbehinderten Menschen erfolgt nach den für die
Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine
besondere Regelung nicht besteht, erhalten die schwerbehinderten Menschen als
zusätzliches Urlaubsgeld 2 Prozent des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen
bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgelts
ausschließlich der Unkostenzuschläge.
(4) Schwerbehinderte Menschen, die als fremde Hilfskräfte eines
Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten beschäftigt werden (§ 2 Abs.
6 des Heimarbeitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftraggebers auch auf
dessen Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet werden,
wenn der Arbeitgeber in der Hauptsache für diesen Auftraggeber arbeitet. Wird
einem schwerbehinderten Menschen im Sinne des Satzes 1, dessen Anrechnung das
Arbeitsamt zugelassen hat, durch seinen Arbeitgeber gekündigt, weil der
Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit eingestellt oder die regelmäßige
Arbeitsmenge erheblich herabgesetzt hat, erstattet der Auftraggeber dem
Arbeitgeber die Aufwendungen für die Zahlung des regelmäßigen
Arbeitsverdienstes an den schwerbehinderten Menschen bis zur rechtmäßigen
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.
(5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines
Gleichgestellten (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß
Absatz 4 auf seine Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet,
erstattet der Auftraggeber die dem Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden
Aufwendungen.
(6) Die den Arbeitgeber nach § 80 Abs. 1 und 5 treffenden Verpflichtungen
gelten auch für Personen, die Heimarbeit ausgeben.
§ 128
Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen,
Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen
(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der
Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung des Teils 2 auch für
schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen so zu gestalten, dass die Einstellung
und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener
Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten und Beamtinnen erreicht
wird.
(2) Sollen schwerbehinderte Beamte oder Beamtinnen vorzeitig in den Ruhestand
versetzt oder entlassen werden, wird vorher das Integrationsamt gehört, das für
die Dienststelle zuständig ist, die den Beamten oder die Beamtin beschäftigt,
es sei denn, der schwerbehinderte Beamte oder die schwerbehinderte Beamtin hat
die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung selbst
beantragt. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2
bleibt unberührt.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Richter und Richterinnen
entsprechende Anwendung.
(4) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldaten und
Soldatinnen gelten § 2 Abs. 1 und 2, §§ 69, 93 bis 99 und 116 Abs. 1 sowie §§
123, 125, 126 und 145 bis 147. Im Übrigen gelten für Soldaten und Soldatinnen
die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der schwerbehinderten
Menschen, soweit sie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar
sind.
§ 129
Unabhängige Tätigkeit
Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, soll schwerbehinderten Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.
§ 130
Geheimhaltungspflicht
(1) Die Beschäftigten der Integrationsämter, der Bundesanstalt für Arbeit,
der Rehabilitationsträger einschließlich ihrer Beschäftigten in gemeinsamen
Servicestellen sowie der von diesen Stellen beauftragten
Integrationsfachdienste und die Mitglieder der Ausschüsse und des Beirates für
die Teilhabe behinderter Menschen (§ 64) und ihre Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene
Sachverständige sind verpflichtet,
1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt gewordene persönliche
Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen für
schwerbehinderte Menschen, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer
vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren, und
2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt gewordene und vom Arbeitgeber
ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
(2) Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder nach
Beendigung des Auftrages. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt für
Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit deren
Aufgaben gegenüber schwerbehinderten Menschen es erfordern, gegenüber der
Schwerbehindertenvertretung sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des
Personalvertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen und Stellen.
§ 131
Statistik
(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik
durchgeführt. Sie umfasst folgende Tatbestände:
1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
2. persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen wie Alter, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit, Wohnort,
3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach
§ 69 Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden.
Kapitel 11
Integrationsprojekte
§ 132
Begriff und Personenkreis
(1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige
Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne oder von
öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 geführte Betriebe
(Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen
sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten
und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten
stößt.
(2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind insbesondere
1. schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit
einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im
Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit
weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen
Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder verhindert,
2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer
Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für
den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden
sollen, sowie
3. schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur
dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben,
wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt an berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert
werden.
(3) Integrationsunternehmen beschäftigen mindestens 25 Prozent schwerbehinderte
Menschen im Sinne von Absatz 1. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll
in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.
§ 133
Aufgaben
Die Integrationsprojekte bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt.
§ 134
Finanzielle Leistungen
Integrationsprojekte können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten.
§ 135
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Integrationsprojekte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.
Kapitel 12
Werkstätten für behinderte Menschen
§ 136
Begriff und Aufgaben der Werkstatt für
behinderte Menschen
(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe
behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und
zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen,
die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht
wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,
1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung
angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und
2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu
entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit
weiterzuentwickeln.
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an
Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen
begleitenden Dienst.
(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1
unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden
kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich
wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen
werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer
der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder
Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung
und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige
Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im
Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.
(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in
einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut
und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind.
§ 137
Aufnahme in die Werkstätten für
behinderte Menschen
(1) Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behinderten Menschen aus ihrem
Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 136 Abs. 2 erfüllen,
wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind; die
Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des §
3 des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechender Regelungen bleibt
unberührt. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von
1. der Ursache der Behinderung,
2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondere Werkstatt
für behinderte Menschen für diese Behinderungsart vorhanden ist, und
3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und einem
besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.
(2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt, solange die
Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
§ 138
Rechtsstellung und Arbeitsentgelt
behinderter Menschen
(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen,
wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem
arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden
Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.
(2) Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich
beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem
Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt für Arbeit
nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im
Berufsbildungsbereich zuletzt leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag
zusammensetzt. Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen
Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.
(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter
Berücksichtigung des zwischen den behinderten Menschen und dem
Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch
Werkstattverträge zwischen den behinderten Menschen und dem Träger der
Werkstatt näher geregelt.
(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer an Maßnahmen im
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich gilt § 36 entsprechend.
§ 139
Mitwirkung
(1) Die in § 138 Abs. 1 genannten behinderten Menschen wirken unabhängig von
ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den ihre Interessen berührenden
Angelegenheiten der Werkstatt mit. Die Werkstatträte berücksichtigen die
Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der
Werkstätten tätigen behinderten Menschen in angemessener und geeigneter Weise,
solange für diese eine Vertretung nach § 36 nicht besteht.
(2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt; er setzt sich aus mindestens
drei Mitgliedern zusammen.
(3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 138 Abs. 1 genannten
behinderten Menschen; von ihnen sind die behinderten Menschen wählbar, die am
Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind.
(4) Die Werkstätten für behinderte Menschen unterrichten die Personen, die
behinderte Menschen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt
sind, einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung in
angemessener Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die
Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an. In den Werkstätten kann im
Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt ein Eltern- und Betreuerbeirat
errichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät
und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
§ 140
Anrechnung von Aufträgen
auf die Ausgleichsabgabe
(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte
Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 vom
Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden
Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich
Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die
Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung
berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen
anderer anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen wird die von diesen
erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt. Die Werkstätten bestätigen das
Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.
(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass
1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der
Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt
und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden
und
2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an
Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige
Teile dieser Einrichtung sind.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten
für behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 141
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.
§ 142
Anerkennungsverfahren
Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesanstalt für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Bundesanstalt für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. In dieses Verzeichnis werden auch Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen.
§ 143
Blindenwerkstätten
Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), anzuwenden.
§ 144
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Werkstatt für
behinderte Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen, die fachlichen Anforderungen,
insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftsführung sowie des Begriffs und der
Verwendung des Arbeitsergebnisses sowie das Verfahren zur Anerkennung als
Werkstatt für behinderte Menschen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die Errichtung,
Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats, die Fragen, auf die sich die
Mitwirkung erstreckt, einschließlich Art und Umfang der Mitwirkung, die
Vorbereitung und Durchführung der Wahl, einschließlich der Wahlberechtigung und
der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäftsführung des Werkstattrats
einschließlich des Erlasses einer Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte
und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats und der Kostentragung. Die
Rechtsverordnung kann darüber hinaus bestimmen, dass die in ihr getroffenen
Regelungen keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen
finden, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.
Kapitel 13
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen
im öffentlichen Personenverkehr
§ 145
Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf
Erstattung der Fahrgeldausfälle
(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder
gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr
betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach §
69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert; die
unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen
Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs.
Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.
Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 120 Deutsche Mark für ein Jahr
oder 60 Deutsche Mark für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat
ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 10 Deutsche Mark erstattet,
sofern der zu erstattende Betrag 30 Deutsche Mark nicht unterschreitet;
Entsprechendes gilt für jeden vollen Kalendermonat nach dem Tod des
schwerbehinderten Menschen. Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige
Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an
schwerbehinderte Menschen ausgegeben,
1. die blind im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzes
oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des
Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder
2. die Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des
Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder
3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und
Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und
Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27.
August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert
worden ist, erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 Prozent festgestellt ist
oder auf wenigstens 50 Prozent festgestellt ist und sie infolge der Schädigung
erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen,
die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben,
weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.
Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk
über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Die Ausgabe
der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 69 Abs. 5 zuständigen
Behörden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die
Aufgaben nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere Behörden
übertragen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke
gilt § 51 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.
(2) Das Gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 147, ohne dass die
Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung
1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes
1, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des
schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die
Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer
Hilfsmittel und eines Führhundes.
(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 und 2
entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 erstattet.
§ 146
Persönliche Voraussetzungen
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden
oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht
ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit
einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit
halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen G
geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt,
oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.
(2) Ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die bei
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur
Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe
angewiesen sind.
§ 147
Nah- und Fernverkehr
(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr
mit
1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes,
2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des
Personenbeförderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahl der
Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometer nicht übersteigt, es sei denn, dass
bei den Verkehrsformen nach § 43 des Personenbeförderungsgesetzes die
Genehmigungsbehörde auf die Einhaltung der Vorschriften über die
Beförderungsentgelte gemäß § 45 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes ganz
oder teilweise verzichtet hat,
3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und
Streckenabschnitten, die in ein von mehreren Unternehmern gebildetes, mit den
unter Nummer 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln zusammenhängendes Liniennetz
mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind,
5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu
bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des
Nahverkehrs), im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen,
6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 2 Abs. 1 und
§ 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse auf
Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometer
nicht überschreiten,
7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der
Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs-
und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen; Nachbarschaftsbereich ist der
Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinander grenzen
zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr
wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind.
(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr
mit
1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,
3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keine Häfen außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuches angelaufen werden, soweit der Verkehr
nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.
(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, weisen im
öffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan
besonders darauf hin, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung
nach § 145 Abs. 1 nicht besteht.
§ 148
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Prozentsatz der von
den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
(2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind alle Erträge aus dem
Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt; sie umfassen auch
Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen
orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden
Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge
aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer
anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der
zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.
(4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von der
Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr
bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden Zahlen
auszugehen:
1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen
Wertmarken zuzüglich 20 Prozent und der Zahl der in dem Land am Jahresende in
Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 von
schwerbehinderten Menschen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und bei
denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist;
Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur Hälfte,
zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor Rückgabe zu einem
Zwölftel gezählt,
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum
Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land
abzüglich der Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, und der Zahlen nach Nummer 1.
Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:
Nach Nummer 1 errechnete Zahl X 100
Nach Nummer 2 errechnete Zahl.
Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und
mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
(5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis
zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den
sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens
ein Drittel übersteigt, wird der Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag
der nachgewiesene Prozentsatz zugrunde gelegt.
§ 149
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von
den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
(2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für jeweils zwei Jahre
bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für
das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen
auszugehen:
1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf
befindlichen gültigen Ausweise nach § 145 Abs. 1 Satz 1, auf denen die
Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent,
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum
Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.
Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:
Nach Nummer 1 errechnete Zahl X 100
Nach Nummer 2 errechnete Zahl.
§ 148 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
§ 150
Erstattungsverfahren
(1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unternehmers erstattet. Bei
einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit
einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch
von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer für ihre Mitglieder
gestellt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegangene
Kalenderjahr zu stellen, und zwar für den Nahverkehr nach § 151 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und für den Fernverkehr an das Bundesverwaltungsamt, für den übrigen
Nahverkehr bei den in Absatz 4 bestimmten Behörden.
(2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlungen für das laufende
Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 80 Prozent des zuletzt für ein Jahr
festgesetzten Erstattungsbetrages. Die Vorauszahlungen werden je zur Hälfte am
15. Juli und am 15. November gezahlt. Der Antrag auf Vorauszahlungen gilt
zugleich als Antrag im Sinne des Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind
zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung
erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des auf die Vorauszahlung
folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind.
(3) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle legt die Behörden
fest, die über die Anträge auf Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die
auf den Bund und das Land entfallenden Beträge auszahlen. § 11 Abs. 2 bis 4 des
Personenbeförderungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder, entscheiden
die nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden dieser Länder darüber, welcher
Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den Bereich ihres Landes entfällt.
(5) Die Unternehmen im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 legen ihren Anträgen
an das Bundesverwaltungsamt den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im
Nahverkehr zugrunde, der auf den Bereich des jeweiligen Landes entfällt; für den
Nahverkehr von Eisenbahnen des Bundes im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
bestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von einer
Eisenbahn des Bundes mit Zügen des Nahverkehrs im jeweiligen Land erbracht
werden.
(6) Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 148 für den Nahverkehr nach § 151
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß § 149 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen
nach Absatz 2 wird dieses Kapitel in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Die
Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt das Bundesverwaltungsamt nach
fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in
eigener Zuständigkeit.
(7) Für das Erstattungsverfahren gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und die
entsprechenden Gesetze der Länder. Bei Streitigkeiten über die Erstattungen und
die Vorauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 151
Kostentragung
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung
1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes
oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in
Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind,
2. im übrigen Nahverkehr für
a) schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 145 Abs. 1, die wegen einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 Prozent Anspruch auf Versorgung
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes haben
oder Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten,
b) ihre Begleitperson im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1,
c) die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 2 sowie
3. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im
Sinne des § 145 Abs. 2.
Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung der
übrigen Personengruppen und der mitgeführten Gegenstände im Nahverkehr.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und nach Absatz 1 Satz 2 auf
die einzelnen Länder entfallenden Aufwendungen für die unentgeltliche
Beförderung im Nahverkehr errechnen sich aus dem Anteil der in dem betreffenden
Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken und der am Jahresende in Umlauf
befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 von
schwerbehinderten Menschen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und bei
denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist,
der jeweils auf die in Absatz 1 genannten Personengruppen entfällt. Wertmarken
mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur Hälfte,
zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor Rückgabe zu einem
Zwölftel gezählt.
(3) Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die unentgeltliche Beförderung
im Nahverkehr werden für Rechnung des Bundes geleistet. Die damit
zusammenhängenden Einnahmen werden an den Bund abgeführt. Persönliche und
sächliche Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen
zusammenhängenden Einnahmen wird § 4 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, nicht angewendet.
§ 152
Einnahmen aus Wertmarken
Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichen Einnahmen sind
an den Bund abzuführen:
1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderte Menschen im
Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
2. ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Einnahmen, der vom
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen für jeweils ein Jahr bekannt gemacht wird. Er errechnet sich aus
dem Anteil der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zu tragenden
Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen von Bund und Ländern für die
unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für die
unentgeltliche Beförderung der in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten
Personengruppen.
Die durch Ausgabe von Wertmarken an schwerbehinderte Menschen im Sinne des §
151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielten Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November
an den Bund abzuführen. Von den eingegangenen übrigen Einnahmen sind zum 15.
Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen in Höhe des Prozentsatzes, der für
das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekannt gemacht wird, an den Bund
abzuführen. Die auf den Bund entfallenden Einnahmen sind für jedes
Haushaltsjahr abzurechnen.
§ 153
Erfassung der Ausweise
Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden
erfassen
1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach
a) Art,
b) besonderen Eintragungen und
c) Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen,
2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen
Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach
Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen als
Grundlage für die nach § 148 Abs. 4 Nr. 1 und § 149 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde
Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die nach § 151 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe
der Aufwendungen sowie für die nach § 152 vorzunehmende Aufteilung der
Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken. Die zuständigen obersten
Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung das
Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit,
in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.
§ 154
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund
des § 70 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung
mit dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu
den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 und zu den
zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1
zweiter Halbsatz zählen.
Kapitel 14
Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 155
Strafvorschriften
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
offenbart, das ihm als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen anvertraut
worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer
unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach Absatz 1 verpflichtet ist,
verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 156
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 79 Nr. 1, schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt,
2. entgegen § 80 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
erstattet,
4. entgegen § 80 Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 80 Abs. 7 Einblick in den Betrieb oder die Dienststelle nicht
oder nicht rechtzeitig gibt,
6. entgegen § 80 Abs. 8 eine dort bezeichnete Person nicht oder nicht
rechtzeitig benennt,
7. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung oder
einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
8. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung nicht erörtert, oder
9. entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder
nicht rechtzeitig hört.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Landesarbeitsamt.
(4) § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Die Geldbuße ist an das Integrationsamt abzuführen. Für ihre Verwendung
gilt § 77 Abs. 5.
§ 157
Stadtstaatenklausel
(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die
Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten, die mehrere oder alle
Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, dass die
Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine
Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen. Für die Wahl gilt § 94 Abs. 2, 3, 6 und
7 entsprechend.
(2) § 97 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 158
Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden
Abweichungen:
1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der Nummer 3 als einheitliche
Dienststelle.
2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten zur Vorlage des nach §
80 Abs. 1 zu führenden Verzeichnisses, zur Anzeige nach § 80 Abs. 2 und zur
Gewährung von Einblick nach § 80 Abs. 7 nicht. Die Anzeigepflicht nach § 90
Abs. 3 gilt nur für die Beendigung von Probearbeitsverhältnissen.
3. Als Dienststelle im Sinne des Kapitels 5 gelten auch Teile und Stellen des
Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale gehören. § 94 Abs. 1
Satz 4 und 5 sowie § 97 sind nicht anzuwenden. In den Fällen des § 97 Abs. 6
ist die Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes
zuständig. Im Falle des § 94 Abs. 6 Satz 4 lädt der Leiter oder die Leiterin
der Dienststelle ein. Die Schwerbehindertenvertretung ist in den Fällen nicht
zu beteiligen, in denen die Beteiligung der Personalvertretung nach dem
Bundespersonalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist. Der Leiter oder die
Leiterin des Bundesnachrichtendienstes kann anordnen, dass die
Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen ist, Unterlagen nicht vorgelegt
oder Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, wenn und soweit dies aus besonderen
nachrichtendienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte und Pflichten der
Schwerbehindertenvertretung ruhen, wenn die Rechte und Pflichten der
Personalvertretung ruhen. § 96 Abs. 7 Satz 3 ist nach Maßgabe der
Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes anzuwenden. § 99 Abs. 2
gilt nur für die in § 99 Abs. 1 genannten Personen und Vertretungen der
Zentrale des Bundesnachrichtendienstes.
4. Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) und im
Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt (§ 120) treten in Angelegenheiten
schwerbehinderter Menschen, die beim Bundesnachrichtendienst beschäftigt sind,
an die Stelle der Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen und
Arbeitgeber sind (§ 119 Abs. 1 und § 120 Abs. 1), Angehörige des
Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung die
Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Sie
werden dem Integrationsamt und dem Präsidenten oder der Präsidentin des
Landesarbeitsamtes vom Leiter oder der Leiterin des Bundesnachrichtendienstes
benannt. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen
ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden
Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Buches im Geschäftsbereich
des Bundesnachrichtendienstes entstehen, entscheidet im ersten und letzten
Rechtszug der oberste Gerichtshof des zuständigen Gerichtszweiges.
§ 159
Übergangsregelung
(1) Abweichend von § 71 Abs. 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 71 Abs.
3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent,
wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze
schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten.
(2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung
mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung sind die zu diesem
Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung
über die beantragten Leistungen vor dem 1. Oktober 2000 getroffen worden ist.
(3) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes getroffene bindende
Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, eines Grades der Behinderung
und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als Feststellungen
nach diesem Buch.
(4) Die nach § 56 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen
Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach §
141 weiter anzuwenden.
§ 160
Überprüfungsregelung
Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2003 über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen und schlägt die danach zu treffenden Maßnahmen vor.